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Satzung

Die Satzung des SVW können Sie hier als PDF herunterladen.

 

Satzung des Sportverein Wittighausen 1924 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1)     Der im Jahre 1924 zu Wittighausen gegründete Verein Sportverein Wittighausen hat seinen Sitz in Wittighausen.

 

(2)     Die Vereinsfarben sind "Weiß-Blau".

 

(3)     Er wurde am 07.November 1972 unter Reg. Nr. VR 110 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim  und führt seitdem den Zusatz "e.V."

 

(4)     Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, den Ordnungen und den Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, sind dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußball-Bund zu übertragen.

 

(5)     Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszeck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie der Förderung des Fußballsports und sonstiger sportlicher Übungen und Leistungen.

 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden  oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

(4)     Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)     Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie andere Personenvereine und –vereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden.

 

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand (§11 Abs. 1) einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist dieser vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben oder dessen schriftliche Zustimmung beizufügen.

 

(3) Der Gesamtvorstand ( 11 Abs. 2) entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

(5) Im Aufnahmeantrag ist dem Verein die Befugnis einzuräumen, fällige Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Rückstände im Lastschrifteinzugsverfahren abbuchen zu dürfen. Soweit Bewerber und Kontoinhaber nicht identisch sind, ist die Zustimmung des Kontoinhabers beizufügen.

 

(6) Mitglied einer Abteilung des Vereins kann nur werden, wer bereist Mitglied des Vereins ist oder gleichzeitig seinen Beitritt zum Verein erklärt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endigt durch:

  1. Austritt
  2. Streichung aus der Mitgliederliste
  3. Ausschluss aus dem Verein
  4. Tod

Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

 

(2)     Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Tritt ein Mitglied nur aus einer bestimmten Abteilung des Vereins aus, so berührt dies die Mitgliedschaft im Verein nicht.

 

(3)     Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn

  1. der Aufenthalt des Mitglieds unbekannt ist oder
  2. es trotz zweimaliger Mahnung an seine dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Der Beschluss darf nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. In dieser Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

 

(4)     Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Ausschlussgründe können insbesondere vorliegen,

  1. Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seine Zahlungen nicht nachkommt;
  2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung;
  3. bei grob sportlichem Betragen
  4. bei vereinsschädigendem Verhalten.

Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem (der Betroffenen) gegen Empfangsbekenntnis oder mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder, etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

(5)     Bei Ausschluss bleibt der sportliche Rechtsweg entsprechend der Satzung und Rechtsordnung des Badischen Fußballverbandes und der ordentlichen Rechtswege offen.

 

(6)     Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge erlischt nicht durch die Beendigung der Mitgliedschaft. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

(7)     Ist ein Mitglied nur von einer bestimmten Abteilung de Vereins ausgeschlossen worden, so berührt dies seine Mitgliedschaft im Verein im übrigen nicht.

 

§ 5 Vereinsstrafen

Statt eines Ausschlusses aus dem Verein können gegen ein Mitglied auch disziplinarische Strafen verhängt werden. Es gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.

 

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese können insbesondere bestehen in:

  1. Aufnahmegebühr
  2. Jahresgebühr
  3. persönliche Dienstleistungen (z. B. Pflichtarbeitsstunden), für welche im Nichtleistungsfall auch Geldersatz verlangt werden kann
  4. Umlagen

(2) Höhe und Umfang der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder anderen Personenvereinen und –vereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit kann dies im Einzelfall durch den Gesamtvorstand festgelegt werden. Fälligkeit und Leistungsmodalitäten werden durch den Vorstand festgelegt.

 

(3) Ehrenmitglieder ( § 20 Abs. 4) und Ehrenvorsitzende (§ 20 Abs. 5) sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(4) Solange ein Mitglied mit der Leistung seines Beitrags im Rückstand ist, kann es von der Benutzung der Vereinseinrichtungen ausgeschlossen werden.

 

§ 7 Vermögen

(1)     Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches sich aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

 

(2)     Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

(2)     Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 1.            die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. 2.            der Vorstand (§11 Abs. 1)
  3. 3.            der Gesamtvorstand (§ 11 Abs. 2)

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr, möglichst im 1. Quartal, statt.

 

(3)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
  2. mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

 

(4)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Wittighausen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

 

(5)     Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten.

  1. Jahresberichte
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls der Ausschüsse
  4. Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Anträge
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (falls vorgesehen)

 

(6)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7)     Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

(8)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Wunsch von 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist die Abstimmung geheim und auf Wunsch von 2/3 namentlich durchzuführen.

 

(9)     Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

 

 

§11 Vorstand und Gesamtvorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. eventuell einem dritten Vorsitzenden
  4. dem Schriftführer und eventuell einem stellvertretenden Schriftführer
  5. dem Kassier und eventuell einem stellvertretenden Kassier
  6. dem Sportlichen Leiter und eventuell einem stellvertretenden sportlichen Leiter
  7. dem technischen Leiter und eventuell einem stellvertretenden technischem Leiter
  8. dem Marketingleiter und eventuell einem stellvertretenden Marketingleiter

 

(2)     Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. den Leitern der einzelnen sportlichen Abteilungen
  3. der Sportheimleitung
  4. der Platzordner
  5. der Platzwarte
  6. der Mitgliederverwaltung
  7. den Homepageverantwortlichen
  8. der Presseverantwortlichen
  9. der Platzkassierer
  10. dem Veranstaltungsausschuss
  11. weitere vom Vorstand beauftrage Verantwortliche

 

(3)     Jede Position im Vorstand muss von mindestens einer Person besetzt sein. Die einzelnen Positionen, außer den drei Vorsitzenden, sollen aus zwei Personen bestehen. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der o.g. Personen der jeweilige Stellvertreter.

 

(4)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste, der zweite und gegebenenfalls der dritte Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

 

(5)      Die Leiter der Abteilungen Schriftführung, Kassenleitung, Sport, Technik und Marketing des Vorstands sind für Ihren Geschäftsbereich Besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB

 

(6)     Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vertretungsbefugnis kann übertragen und es kann Vollmacht erteilt werden.

 

(7)     Der erste Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands sowie Gesamtvorstandes, er beruft den Vorstand und Gesamtvorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erforderlich machen oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bezeichnung der Gegenständer der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit it der Antrag abgelehnt. Zu den Sitzungen des Vorstands und Gesamtvorstands können auch weiter Vereinsmitglieder geladen werden. Ihnen kann Stimmrecht erteilt werden.

 

(8)     Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Der Umfang des Protokolls in § 15 Abs. 2 festgelegt. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(9)     Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

(10) Der technische Leiter ist hauptsächlich für die Instandhaltung des Sportheims und der Sportplätze verantwortlich. Ihm obliegt die Verantwortung für die technische Organisation und der ordnungsgemäßen Führung.

 

(11)  Der sportliche Leiter ist verantwortlich für den Spielbetrieb und die sportliche Organisation aller Abteilungen des Vereins. Er stellt das Bindeglied zwischen den Führungspositionen der jeweiligen Abteilungen und dem Vorstand dar.

 

(12) Die Marketingleitung leitet die Kommunikationsformen des Vereins und soll eine einheitliche Innen- und Außendarstellung verwirklichen. Das Marketing ist ein Teil des Vereinsgesamtprozesses und setzt sich für die Interessen seiner Mitglieder ein.  Die Kommunikationspolitik soll sowohl mit den Mitgliedern des Vereins als auch mit allen Stakeholdern  gepflegt und ausgebaut werden.

 

(13)  Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

(14) Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist in der nächsten Sitzung über diese Tätigkeit zu informieren.

 

(15) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11a Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

(1)       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der        haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Vom Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB ist er dabei befreit.

 

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

(7) Vom Vorstand können per Beschluss Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 12 Ausschüsse

(1)     Die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Satzung sein müssen.

 

(2)     Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand festgesetzt.

 

§ 13 Jugendleiter

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung des Vereins gem. Jugendsatzung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Selbstverwaltung der Abteilungen

(1)     Die Abteilungen sind im Außenverhältnis nicht rechtsfähige Untergliederungen des Vereins. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbständig. Vermögen, das ein Abteilung bereits besitzt oder einer Abteilung zufließt, ist Eigentum des Vereins, bleibt aber im Besitz der Abteilung, solange diese innerhalb des Vereins besteht.

Der Vorstand des Vereins kann einer Abteilung Weisungen erteilen; er soll dies jedoch nur dann tun, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

 

(2)     Über die Zulässigkeit der Gründung von Abteilungen beschließt der Gesamtvorstand des Vereins. Er kann seinen Beschluss an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.

 

(3)     Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Beiträge zu erheben und müssen dann hierüber eigene Kassen und Bücher führen. Soweit sie Beiträge in Geld festsetzen, bedarf dies der Zustimmung des Vorstandes des Vereins.

Der Vorstand des Vereins ist jederzeit befugt, Kassen und Bücher der Abteilungen zu prüfen und generelle oder einzelne Anweisungen zur Kassenführung zu geben.

Geschäfte dürfen von den Abteilungen nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel getätigt werden. Verpflichtungsgeschäfte. welche die Geldmittel einer Abteilung übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes. Liegt diese Zustimmung nicht vor, haftet der Abteilungsleiter für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

 

(4)     Die Abteilungen können sich eine eigene Satzung geben. Diese darf, soweit hier nicht etwas anderes gestattet ist, nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen, insbesondere nicht in Bezug auf Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins, andernfalls ist die betreffende Bestimmung der Abteilungssatzung unwirksam.

 

(5)     Die Abteilung hat mindestens folgende Organe einzurichten:

  1. Mitgliederversammlung der Abteilung
  2. Abteilungsleiter und Stellvertreter

 

(6)     Die Abteilungen sind befugt, folgende Punkte eigenständig zu regeln_

  1. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft in der Abteilung
  2. Art, Umfang und Höhe der Beiträge (vorbehaltlich der Zustimmung gem. Abs. 3 Satz 2)
  3. Befugnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der Abteilung
  4. Einrichtung weiterer Abteilungsorgane
  5. Formen und Fristen für die Einberufung der Abteilungsorgane
  6. Durchführung der Organversammlungen einschließlich Wahlen

Solange eine Abteilungssatzung nicht vorhanden ist oder im eigenen Regelungsbereich keine Regelung aufweist, gelten Satzung und Ordnung des Vereins.

 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

(1)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie die Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

(2)     Das Protokoll muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Ort und Zeit der Sitzung/Versammlung
  2. die Namen der Teilnehmer
  3. die gefassten Beschlüsse
  4. die Abstimmungsergebnisse

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Wahlen

(1)     Vor Eintritt in die Wahlhandlungen ist ein Wahlausschuss zu bestellen. Dieser sollte nach Möglichkeit aus drei Personen bestehen. Der Wahlausschuss bestimmt aus seinen Reihen einen Wahlleiter, der während des Wahlvorgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

Der Wahlleiter unterbreitet der Versammlung die einzelnen Wahlvorschläge. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

 

(2)     Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Gewählt wird grundsätzlich durch Handzeichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel.

 

(3)     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden in den Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen gewählt. Sie werden aber erst mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Mitglied des Gesamtvorstandes.

Alle gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die übrige Gesamtvorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)     Zur Wahl können nur Mitglieder des Vereins vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

 

(5)     Ein Mitglied des Gesamtvorstandes darf mehrere Vorstandsämter in seiner Person vereinigen.

 

(6)     Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 – Mehrheitsbeschluss aller übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes zulässig.

 

(7)     Kommt keine Wahl zustande, so ist die Versammlung zu vertagen und in spätestens einem Monat neu zu einzuberufen. Während dieser Zeit führt der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter.

 

§ 18 Kassenprüfung

(1)     Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen.

 

(2)     Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Vereinsmitglieder und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Ordnungen über die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit 2/3 – Mehrheit beschlossen.

 

§ 20 Ehrungen

(1)     Wer 15 Jahre Mitglied im Verein ist oder sich um den Verein verdient gemacht hat, kann mit der bronzenen Ehrennadel ausgezeichnet werden.

 

(2)     Wer 25 Jahre Mitglied im Verein ist oder sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet werden.

 

(3)     Wer 40 Jahre Mitglied im Verein ist oder sich um den Verein langjährig besonders verdient gemacht hat, kann mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden.

 

(4)     Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat.

 

(5)     Ehrenvorsitzende(r) kann werden, wer dem Verein langjährig als 1. Vorsitzender vorgestanden hat oder sich während seiner Amtszeit als 1. Vorsitzender besonders hervorragende Verdienste erworben hat.

 

(6)     Über die Ehrungen nach Abs. 4 und 5 entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 – Mehrheit.

 

§ 21 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 22 Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins kann in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, an die Gemeinde Wittighausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 20.03.1999 in Kraft.

Sie bedarf der Genehmigung des Badischen Fußballverbands e.V., den Badischen Sportbund, durch das zuständigen Registergericht und das zuständigen Finanzamt.

Gleichzeitig tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung die Satzung vom 30.04.1972 mit allen zwischenzeitlichen Änderungen außer Kraft.

 

Wittighausen, den